
Industriestrategie: Reformmotor darf in Ländern nicht ins Stottern kommen
„Es darf nicht sein, dass der Reformfunke aus der Bundesregierung durch die Blockade von Landeshauptleuten erstickt wird.“
"Das Land Oberösterreich muss als öffentlicher Dienstgeber Vorbild im Bereich Chancengleichheit von Männern und Frauen sein – Diskriminierung, ob direkt oder strukturell, darf keinen Platz haben."
Die Kündigung einer Vertragsbediensteten in einer oberösterreichischen Gemeinde – gestützt auf eine Bestimmung, die gegen EU-Recht verstößt – wirft ein fragwürdiges Licht auf das Engagement der Landesregierung bei der Gleichstellung im öffentlichen Dienst. NEOS, SPÖ und Grüne fordern eine sofortige gesetzliche Klarstellung im Sinne des EU-Rechts – und bringen einen entsprechenden Antrag bereits in der kommenden Landtagssitzung am 3. April 2024 ein.
„Dass eine derartige Bestimmung trotz Kritik durch Gewerkschaft, Expert:innen und offizieller Warnhinweise weiterhin im Gesetz steht, ist nicht nachvollziehbar. Erstaunlich ist vor allem, dass es nicht einmal den Versuch der Landesregierung gab, diese Diskriminierung zu korrigieren – obwohl der Verstoß gegen EU-Recht seit Jahren bekannt ist. Das Land Oberösterreich muss als öffentlicher Dienstgeber Vorbild im Bereich Chancengleichheit von Männern und Frauen sein – Diskriminierung, ob direkt oder strukturell, darf keinen Platz haben", sagt Felix Eypeltauer, NEOS-Landessprecher und Klubobmann im Oö. Landtag.
„Es geht um Rechtssicherheit. Die Oberösterreicher:innen sollen sich darauf verlassen können, dass ein Gesetz auch gilt. Das heißt natürlich auch, dass ein Gesetz geändert werden muss, wenn das Gericht feststellt, dass ein Paragraph gesetzeswidrig ist“, betont SPÖ-LAbg. Tobias Höglinger.
Die Grüne Frauen- und Gemeindessprecherin LAbg. Dagmar Engl: „Der Fall der gekündigten Vertragsbediensteten in einer oberösterreichischen Gemeinde zeigt einmal mehr auf alarmierende Weise, wie bestehende gesetzliche Regelungen Frauen strukturell benachteiligen. Wer Gleichstellung ernst meint, muss solche Regelungen aus dem Gesetzbuch tilgen und nicht unter den Teppich kehren. Denn eines ist klar: Gleichstellung bedeutet nicht nur schöne Worte, sondern aktive Arbeit an diskriminierungsfreien Strukturen. Solche Fälle dürfen sich nicht wiederholen.“
Bereits mehrfach wurde das Land Oberösterreich auf die Problematik in § 24 Abs. 2 des Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes 2002 hingewiesen. Dennoch blieb eine Änderung aus. Erst ein Urteil des Landesgerichts Wels hat nun endgültig klargestellt, dass der Kündigungsgrund nicht mit EU-Recht vereinbar ist.
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